Betreiberpflichten nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
Medizinprodukte dienen der Prävention, der Diagnostik, der Therapie oder der Rehabilitation. Ihre Hauptwirkung ist eher physikalisch und nicht pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch. Arzneimittel und Persönliche Schutzausrüstung sind keine MP.
Aus dem Medizinproduktegesetz (MPG) und aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) folgen zahlreiche Anforderungen, die im Berufsalltag zu beachten sind. Sie reichen vom Anlegen von Bestandsverzeichnissen und Medizinproduktebüchern über die Prüfung und Wartung der Medizinprodukte bis hin zu Meldepflichten.
Einen Überblick über die zahlreichen Anforderungen stellt die meisten Betreiber vor erhebliche Herausforderungen. Um einen Überblick zu verschaffen, werden folgend die Pflichten an die Betreiber kurz dargestellt.
Instandhaltung:
Alle aktiven Medizinprodukte müssen eine einwandfreie Funktion gewährleisten, dies erfolgt durch Wartung, Instandhaltung und hygienische Aufbereitung. Diese Arbeiten dürfen nur durch qualifizierte Betriebe erfolgen. Damit dies einwandfrei und ordnungsgemäß erfolgen kann, sollte jeder Betreiber ein Bestandsverzeichnis seiner Medizinprodukte erstellen und ständig aktuell halten. Zu beachten sind hierbei die Strahlenschutzprüfungen für Röntgengeräte, welche in jedem Fall vor Ablauf von 5 Jahren durchzuführen sind.
Weiterhin bestehen Anforderungen an aktive Medizinprodukte gemäß MPBetreibV Anlagen 1 & 2:
Hierbei zählen zu den Geräten der Anlage 1 beispielsweise Lasergeräte, TENS-Geräte, Nervenfunktionsgeräte und Anästhesiegeräte. Zu den Geräten der Anlage 2 gehören hingegen Blutdruckmessgeräte.
Für die Art der Gerätschaften besteht die Pflicht der Führung von Medizinproduktebüchern und die Durchführung von Sicherheitstechnischen Kontrollen (STK).
Die Medizinproduktebücher (MP-Buch) müssen dabei MP-Kenndaten, Belege über Funktionsprüfung und Ersteinweisung, Namen der eingewiesenen Personen, Ergebnisse der Kontrollen, Wartungs-/Prüfverträge, Störungen und die Meldungen von Vorkommnissen enthalten. Damit die Bücher auch ständig aktuell geführt werden können, muss eine Zugänglichkeit für den/die Anwender/-in während der Arbeitszeit gewährleistet sein. Nichtelektrische Blutdruckmessgeräte sind vom MP-Buch ausgenommen.
Sicherheitstechnische Kontrollen (STK) sind vorwiegend für Produkte der Anlage 1 durchzuführen, aber auch für die anderen Produkte, wenn der Hersteller es verlangt. Die Frist dafür beträgt maximal 2 Jahre, soweit der Hersteller nichts anderes bestimmt hat. Beauftragte Prüfer müssen nachweislich fachlich ausreichend qualifiziert und weisungsfrei sein und über entsprechende Mess- und Prüfeinrichtungen verfügen. Wichtig ist hierbei das Anfertigen eines Prüfprotokolls, ohne Prüfprotokoll gilt die STK als nicht vorhanden.
Für die aktiven und nicht aktiven Medizinprodukte gemäß MPBetreibV Anlage 2 müssen hingegen regelmäßige und wiederkehrende Messtechnische Kontrollen (MTK) durchgeführt werden. Dies dient der Feststellung, in wie weit die max. zulässigen Fehlertoleranzen eingehalten werden. Die Nachprüffristen sind aus der Anlage 2, MPBetreibV zu entnehmen. Sie liegen beispielsweise für Audiometer bei einem Jahr, für manuelle bzw. elektrische Blutdruckmessgeräte und Ergometer bei 2 Jahren, der Grenzwert beim Tonometer bei 5 Jahren.
Weiterhin sind alle aktiven Medizinprodukte, die mit Strom betrieben werden, gemäß DGUV Vorschrift 3 zu prüfen. Die Prüffristen legt der Betreibende auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung fest. Dazu gehören auch die Gerätschaften aus dem Labor, wie die Zentrifuge, das Mikroskop oder die Sterilisatoren.
Medizinproduktebeauftragte (MPB):
Für Produkte gemäß MPBetreibV Anlage 1 sind auch Medizinproduktbeauftragte (MPB) erforderlich. Aufgabe von MPB ist es, Geräte von der herstellenden oder liefernden Firma entgegen zunehmen und sich einweisen zu lassen. MPB sind nicht verantwortlich für Prüfung, Wartung, Meldepflichten oder Dokumentationen der Geräte. Diese Aufgaben müssen gesondert an Sachkundige delegiert werden.
Anforderungen an Personen, die Medizinprodukte bedienen:
Personen, die ein Medizinprodukt (MP) betreiben, besitzen oder anwenden, wie zum Beispiel Medizinische Fachangestellte (MFA), Assistenzärztinnen oder -ärzte sowie Patientinnen und Patienten, müssen bei Geräten der Anlage 1 MPBetreibV durch die herstellenden oder liefernden Firmen oder den Medizinproduktebeauftragten eingewiesen sein. Wichtig ist hierbei, dass Sie sachbezogene Kenntnisse und Erfahrungen haben. Eine weitere Anforderung besteht darin, vor jeder Anwendung die Funktionsfähigkeit und den ordnungsgemäßen Zustand des aktiven MP zu prüfen. Tritt dabei oder beim Umgang ein Fehler auf, besteht unverzüglich die sogenannte Meldepflicht. Die Formblätter zur Meldung können dabei unter www.dimdi.de heruntergeladen werden. Die zuständige Behörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Bedienungsanleitung:
Jedes Medizinprodukt muss eine Bedienungsanleitung für die Anwendung enthalten. Die mitgelieferte Anleitung muss für die Beschäftigten ständig einsehbar sein. Eine Ausnahme gilt nur für einfache Geräte wie zum Beispiel Fieberthermometer.
Unterweisung:
Damit die zahlreichen Anforderungen stets präsent sind, müssen die Anwender von Medizinprodukten regelmäßig unterwiesen werden. Die Unterweisung muss dokumentiert und aufbewahrt werden.
Die HSE-Ingenieure GmbH unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung der betrieblichen Anforderungen nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV).
Melden Sie sich dazu gerne für ein Vorabgespräch telefonisch oder per E-Mail.